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Otti

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1

Sonntag, 1. April 2012, 14:18

Das Tierschutzgesetz

Erster Abschnitt
Grundsatz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Zweiter Abschnitt
Tierhaltung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2a
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.
(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.
Anforderungen

a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)
an Transportmittel für Tiere

festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

Quelle: Hier weiterlesen


Sammy *13. 06. 2005

2

Montag, 2. April 2012, 20:04

Ganz Klasse finde ich, daß hier das Tierschutzgesetz zitiert wurde. Es wird so oft mit Füßen getreten, wie ein Fußbtreter. Es ist nur schade, dass der Commerz ständig höheren Rang hat in der freien Wirtschaft, als der Tierschutz.

Ist das Tier billig, günstig, wird es gekauft, wobei ich den Käufern die Zuneigung zu dem erworbenen Tier nicht absprechen möchte, in vielen Fällen sind es auch Menschen,welche, die oft horrenden Preise der Züchter nicht bezahlen können und sich trotzdem einen Hausgenossen wünschen, den sie lieben, betreuen und versorgen können. Ich bin der Meinung, daß die Verbandslinie der Züchter energisch gegen Preiswucher vorgehen sollte, denn mir ist bekannt, daß einige "Züchter", ihren Lebensunterhalt mit der "Produktion", oder soll ich wirklich sagen "Zucht von Welpen" bestreiten.

Unser Lumpi hat 1998 900,--DM gekostet, er hatte keine Papier 8 der Mama fehlte eine Körun g , so wurde mir gesagt) und kam aus einer großen Zucht ( 1 Zuchtrüde und 4 Hündinen) es war also immer "Leben in der Bude", wobei nie der Eindruck entstand, die Hündinnen würden als "Wurfmaschinen" mißbraucht, es herrschte eine freundliche Rudelzusammengehörigkeit zwischen Welpen, Eltern und Tanten. Lumpie hatte keine Papiere, aber das war für uns O.K.so

Als wir unseren Schatz über die Regenbogenbrücke gehen lassen mussten, konnten wir , insbesondere ich ,nicht lange ohne Hundezungenküsse sein und haben uns umgetan, es war sehr schwer, in diesem August 2009 einen Westiewelpen zu finden, ich habe viel Züchter tel. kontaktiert, aber es waren keine Welpis da und bei diesen Kontakten habe ich gemerkt, wie die Preise , in den vergangenen 11 Jahren ,in die Höhe geschnallt sind.

Wir haben Fly per Annonce im Internet gefunden, sicher von keinem KFT Züchter, aber mit einem Preis, den wir bezahlen konnten : 700,-- EURO. Er hatte große Probleme ,sich in das Familienrudel zu integrieren, er kannte es nicht. Fellpflege, Haushaltgeräte und Spazierengehen stellten eine echte Herausforderung für mich dar, jetzt, nach 2 1/2 Jahren habe ich einen SUPERRÜDEN, aufs Familienrudel geprägt und gehorsam, auch ohne Hundeschule!

Was ich mit diesem Posting sagen möchte, daß auch die Hunde aus einer nicht so guten Herkunft eine Chance verdienen und daß ich, wenn ich ein Züchter wäre, Preise beim Hundeverkauf veranschlagen würde, die im Bereich des Möglichen für den künftigen Hundehalter liegen. Preise zwischen 1.500 - 2.000 Euro sind für mich utopisch und nicht fair dem Käufer gegenüber! Das ist echt meine Meinung!

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